Unsere AGB...

English "Terms Of Delivery" are available as PDF on request
Da dem "Kleingedruckten" nicht nur in unserem Wirtschaftsraum so viel Bedeutung beigemessen wird und Regeln ja schon für Irgendetwas gut sein sollen, veröffentlichen wir an dieser Stelle unser "Kleingedrucktes", welches auch als PDF-Datei heruntergeladen werden kann. Gerne lassen wir Ihnen diese auch per eMail oder Post zukommen.
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der novita
Marketing & Consulting, im Folgenden nur noch novita genannt – und den
dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese
Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für novita unverbindlich. Nur soweit novita abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.
2. Lieferpreise, Rechnungsprüfung
Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein
Preis ausdrücklich vereinbart, so gilt – uhrzeitgenau – die aktuelle Preisliste
von novita welche Ihnen jederzeit auf Abruf oder per regelmäßiger Zustellung zur
Verfügung steht.. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden
Abzug fällig. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die
Preise aufgeschlagen.
Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die
Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von
6 Wochen werden von novita nicht mehr berücksichtigt.
3. Vertragsschluss
Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). novita wird kurzfristig,
spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, die Annahme oder Ablehnung des
Vertrags-angebotes erklären. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware
erklärt werden.
4. Gefahrübergang
Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen
Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung
der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.
novita
leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler,
gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch
untypischen Gebrauch – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel.
a. Die Zusicherung von
Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie
novita
diese dem Vertragspartner besonders schriftlich bestätigt hat.
Neben den von novita
gegebenen Produktbeschreibungen stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers oder eines Dritten keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
b. novita
leistet im Allgemeinen eine Gewähr für zwei Jahre ab Ablieferung der Ware
(Gewährleistungsfrist). Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann im Einzelfall
– insbesondere bei Sonderaktionen – vereinbart werden. Auf eine abweichende
Gewährleistungsfrist weist novita spätestens im Angebot hin.
Die Gewährleistung besteht
nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind (Ziff. 8 dieser
AGB)
c.
novita
leistet in Abweichung von § 439 Abs. 1 BGB nach Wahl von novita
Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wir weisen darauf hin, dass
Nachbesserung aufgrund des Massencharakters der Ware in der Regel nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). novita
wird daher in der Regel Nachlieferung wählen. Die Nachlieferung kann in der
Regel innerhalb von höchstens 30 Tagen (angemessene Frist zur Nachlieferung)
erfolgen.
Der Vertragspartner
akzeptiert, dass die Nachlieferung im Einzelfall – in Abhängigkeit von Marktlage
und Verfügbarkeit – auch länger dauern kann.
Die Verfügbarkeit der Ware
kann aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit
eingeschränkt sein. novita
ist daher berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleich- oder
höherwertiger abweichender Ware auch eines anderen Herstellers zu erfüllen,
soweit diese Ware nach ihren Spezifikationen funktionsidentisch ist.
d. Wählt der Vertragspartner
nach Scheitern der Nacherfüllung wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
e. Grundsätzlich gilt für Computerhardware, dass der Einbau
entsprechende Sachkunde voraussetzt. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch Inhalt des
Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder
gar nicht vorhanden sein.
Besteht der Mangel – sofern
diese ausnahmsweise ausdrücklich zum Inhalt des Erfüllungsanspruches gemacht
wurde – in einer fehlerhaften Montageanleitung, ist novita
nur zur Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies
gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Montageanleitung der Montage entgegensteht.
f. Über das vorgehende Hinaus
tritt novita
dem Vertragspartner eventuell weitergehende Ansprüche gegenüber den Lieferanten
von
novita ab.
g. Für den Fall der
Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechnet novita
für jeden Tag der Nutzung der Ware eine pauschale Nutzungsentschädigung von
1/1000 des Nettokaufpreises. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren
Wert der Nutzung nachzuweisen.
h. Jeder Austausch erfolgt
ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachbelastung von Reparaturkosten und
Testpauschalen. Eine Nachbelastung erfolgt insbesondere, wenn sich bei der
Garantiereparatur herausstellt, dass kein Fehler vorliegt, ein unzulässiger
Fremdeingriff erfolgte, die Garantievoraussetzungen entfallen sind oder
ähnliches.
6. Anzeige von Mängeln
Der Vertragspartner hat die
Ware rechtzeitig vor Annahme/ Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen
zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc.
vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen.
Der Vertragspartner hat im
Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der
Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Über
vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Empfang auf
richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Der
Vertragspartner muss auch bei nicht offensichtlichen Mängeln novita
innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, diesen an novita
mitteilen.
7. Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von novita auf den nach Art des Vertrages typischen,
vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von novita.
novita
haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten
nicht.
Die Haftungsbeschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens
novita
oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen
einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren
Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden
sollte.
Der Haftungsausschluss gilt
ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten seitens novita oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet
wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden, Gesundheitsbeschädigung oder Verlust des Lebens
des Vertragspartners.
Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz gegen novita
werden nicht ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmer
novita
behält gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen von ihr
gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware).
Das gilt auch dann, wenn der
Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt
ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert.
Der Vertragspartner darf die
Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs
veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder
Verpfändung, ist er nicht befugt.
Alle ihm aus jeder
Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich
eventueller Nebenrechte) tritt der Vertragspartner bis zur Höhe der jeweils
offenen Gesamtforderung der NOVITA zu deren Sicherung an novita
ab. novita nimmt die
Abtretung an.
Beim Weiterverkauf der
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die
Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.
Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber novita
nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf novita
sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Eine Verfügung über diese
Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des
Erlöses an novita zulässig,
und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-) Gesamtforderung der
novita.
Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit den Vertragspartner auftreten.
Bei Zahlungseinstellung des
Vertragspartners erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von
novita
hat der Vertragspartner – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der
Einzugsermächtigung – novita
die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur
Geltendmachung der Rechte von novita
erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen.
Der Eigentumsvorbehalt ist in
der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils
offenen Gesamtforderung von novita
gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres
auf ihn übergeht.
Auf Wunsch des
Vertragspartners gibt novita
nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu
sichernde Gesamtforderung von novita um 20 %
übersteigt.
Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder bei
Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt
und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich
vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die aus an NOVITA abgetretenen
Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu
lassen.
9. Allgemeine Regelungen für den
Eigentumsvorbehalt
novita
ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner oder
im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die
Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach
Nachfristsetzung –soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen
von
novita erforderlich erscheint.
novita ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu
betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses
Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten
lagert. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen
ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der
Vertragspartner.
10. Abtretungsverbot
Die Rechte und Pflichten aus
den mit novita geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne
Einwilligung von novita
auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von novita
vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das
Recht von novita,
mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar)
aufzurechnen, nicht berührt.
11. Datenschutz
Der Vertragspartner wird
gemäß § 26 Bundesdatenschutz-Gesetz darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit
seiner Geschäftsbeziehung mit novita
generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen
Unternehmen wie z. Bsp. Logistik-Dienstleister, mit denen novita
zusammenarbeitet, gespeichert werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Sonstiges
Erfüllungsort ist Mönchengladbach. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht
einschließlich des UN-Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen
Privatrechtes.
Gerichtsstand für alle
Ansprüche zwischen novita und dem
Vertragspartner ist Mönchengladbach.
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem
wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende, wirksame Regelung.
novita Marketing & Consulting
IMPORT + EXPORT
Peter Stempner
Dezember 2009
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